17/24 Fraktionszwang

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    Laut Grundgesetz ist Fraktionszwang in Deutschland verfassungswidrig. Als offizielles Instrument gibt es ihn deshalb nicht.
    'Trotzdem wird bei einem Großteil der Abstimmungen im Parlament den Abgeordneten von der Fraktionsführung ihr Abstimmungsverhalten vorgeschrieben. Möglich ist dies durch die Existenz eines indirekten Fraktionszwangs, da eine Partei Sanktionen gegen Abgeordnete androhen und ausüben kann. Wie z.B. die Wiederwahl eines 'Abweichlers' nicht zu unterstützen oder ihn von Ausschüssen auszuschließen.
    Schriftlich formuliert gibt es den Fraktionszwang in den Koalitionsverträgen der Regierungsparteien auf Bundesebene.

    Im politikwissenschaftlichen Bereich gibt es teils große Zustimmung zum Fraktionszwang. Es wird angeführt, dass:
    • sich der Wähler nur so auch darauf verlassen kann, dass eine Partei so abstimmt wie im Wahlprogramm beschlossen

    • sich nicht jeder Abgeordnete in allen Fachthemen perfekt auskennt und es dann sinnvoll ist, sich an der Position der entsprechend spezialisierten Experten zu orientieren

    • ein Abweichen Einzelner die Partei als zerstritten und uneinig aussehen lassen würde und dies der Partei eventuell im Wahlkampf schadet.


    Viele und darunter auch Parlamentarier üben heftige Kritik am Fraktionszwang und entgegnen:
    • dass die Parteimeinung nicht immer moralisch richtig oder vernünftig ist und dann die Abgeordneten frei entscheiden können sollten wie sie abstimmen, ohne mit Sanktionen ihrer Partei rechnen zu müssen

    • dass dies das ernsthafte Ringen um eine differenzierte gemeinsame Haltung innerhalb der Partei verhindert, weil man auf die Einzel- oder Kleingruppenmeinung keine Rücksicht nehmen muss, da diese bei Nichtgehorsam Sanktionen zu fürchten haben

    • dass es das konstruktive Arbeiten der Parteien untereinander erschwert und reflexhafte Gegenpositionen fördert, weil einzelne Abegordnete sich nicht den sinnvollen Vorschlägen anderer Parteien anschließen dürfen.


Die Politik sollte:
 
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